zu juristischen und wirtschaftlichen Lösungsmöglichkeiten bei Schäden mit Fremdwährungsfinanzierungen mit und ohne Tilgungsträgern. Im Rahmen dieser Website erhalten Sie Informationen insbesondere über:
+ die häufigsten Fehlinformationen bei Kreditvertragsabschluss in Fremdwährung
+ die Informationspflicht von Banken bei Fremdwährungskrediten
+ Möglichkeiten des Schadensausgleichs und der optimalen Vorgangsweise zur Schadensregulierung
Österreich ist europaweit das Land mit dem höchsten Volumen an Fremdwährungskrediten im Bereich privater Haushalte. Aber auch im öffentlichen Bereich, vor allem in der Kommunalfinanzierung, waren Fremdwährungsdarlehen und Anleihen beliebt.
Regelmäßig wurden Fremdwährungskredite endfällig ausgestaltet und mit einem sog. Tilgungsträger kombiniert. Was anhand der Darstellung im Rahmen der Kundenberatung vor Kreditabschluss vielen Kreditnehmern als attraktives Modell erschienen haben mag, hält einer bankfachlichen Betrachtung allerdings nicht stand.
Bankgeschäfte erfordern besondere Sorgfalt. Die Entscheidung, einen Kredit aufzunehmen, um ein Haus zu errichten, ist buchstäblich eine für das Leben. Der Gesetzgeber anerkennt, dass Kunden in diesen Bereichen besonders geschützt werden müssen und zwar auch abseits des reinen Konsumentenschutzrechts. Es geht bei diesen Entscheidungen eben um sehr viel.
Vorhandenes Vermögen zu verlieren, ist schlimm genug, eine Ausweitung der Schulden ist unzweifelhaft schlimmer. Erfolgt daher ein Spekulationsgeschäft (und ein Fremdwährungskredit ist bankfachlich betrachtet letztlich nichts anderes) auf der Basis von Verbindlichkeiten, dann greifen besonders strenge Aufklärungspflichten.
Andererseits entspricht es aber auch einem Rechtsgrundsatz, dass jeder Private sich frei entscheiden kann, ober er spekulieren will oder eben nicht. Entscheidend ist dabei freilich, ob der Kunde überhaupt Art und Ausmaß seiner allfälligen Spekulation erkennt. Denn letztlich hat fast jede Entscheidung spekulative Elemente, auch ein Sparbuch ist nicht „absolut sicher“ und auch EUR-Zinsen können steigen. Die Frage des Risikos und der Spekulation ist daher qualitativ und quantitativ zu betrachten.
Die Bank ist in ihrem Bereich Fachmann. Sie weiß, worauf es bei Bankgeschäften ankommt, worin sich allfällige Risiken verbergen. Sie ist aufgrund der ihr verfügbaren Ressourcen auch in der Lage, die Risiken adäquat zu messen, also zu quantifizieren.
Die Bank muss in der Beratung des Kunden dessen fehlendes Fachwissen ausgleichen, damit dieser auf „gesicherter Grundlage“ eine „fehlerfreie Entscheidung“ treffen kann. Dieser Grundsatz wurde für den Bereich der Kapitalanlage entwickelt und fortgebildet, gilt aber im Bereich der Fremdwährungskredite um so mehr. In diesem Fall ist die „Spekulation“ nämlich sogar kreditbasiert.
Fremdwährungskreditkunden, haben und hatten daher einen Anspruch auf vollständige und richtige Information vor Geschäftsabschluss.
Wir kennen den Finanzmarkt, die Produkte und deren Schwächen aus der eigenen beruflichen Erfahrung. Dieses jahrelang gesammelte Fachwissen ist zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen essentiell.
Wir haben in den letzten Jahren tausende Schadenfälle erfolgreich für geschädigte Kunden abgewickelt, darunter viele „Fremdwährungskreditfälle“.
Aigner I Lehner I Zuschin Rechtsanwälte befassen sich seit Jahrzehnten mit kapitalmarkt-rechtlichen Themenstellungen in allen Facetten.
Kanzleigründer RA Lukas Aigner ist einer der Pioniere des Anlegerschutzes in Österreich; Mitverfasser der ersten systematischen Zusammenstellung zur Haftung des Anlageberaters (Orac 2004) sowie eines Kommentares zum Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (Orac 2007)
Persönliche Beratung ist zur bestmöglichen juristischen Vertretung unerlässlich.
Nicht jeder Fall ist gleich, die Spezifika müssen erst herausgearbeitet werden. Nach einer intensiven Befassung mit dem Sachverhalt, der gemeinsam mit dem Mandanten erarbeitet wird, kann über die beste Vorgangsweise entschieden werden.
Regelmäßig binden wird nationale und internationale Gutachterbüros und Banksachverständige in unsere Analysen ein. Das schafft die nötige bankfachliche Objektivität der Betrachtung, bringt den Gegner oft schon im Vorfeld eines Verfahrens zur Einsicht und schärft auch den Blick des Richters in einem allfälligen Gerichtsverfahren. Wir verfügen über ein Pool an Sachverständigen aus dem Bankfach und decken damit alle bankfachlichen Spezialgebiete ab, bis hin zu komplexesten Derivatkonstruktionen.
Es ist unsere tiefe Überzeugung, dass die Wahrheit reichen muss, um die Ansprüche der Mandanten durchzusetzen. Es geht nur darum, an den richtigen Schalthebeln anzusetzen.
Gerichtsprozesse sind gelegentlich notwendig, sie sind aber kein Selbstzweck. Von den tausenden erfolgreich abgeschlossen Fällen waren letztlich nur relativ wenige gerichtsanhängig. Faire Lösungsvorschläge des Gegners sind immer zu evaluieren und führen oft zu einer guten Regelung.
Zentrales Verkaufsargument für Fremdwährungskredite waren die niedrigen Zinsen in der Fremdwährung. Tatsächlich bestand in den „Boomjahren“ für Fremdwährungskredite von 1995 bis Herbst 2008 ein Zinsvorteil in der Fremdwährung. Je nach Zeitpunkt konnten so 1 bis 2 % Zinsen „gespart“ werden.
Dass der Schweizer Franken gewissen Schwankungen zum ATS (bzw. EUR) unterliegt, war den meisten Kreditnehmern durchaus bewusst. Hinweise darauf finden sich auch in praktischen allen Kreditunterlagen der Österreichischen Banken. Die „Standardinformation“ war weiters, dass sich diese Schwankungen über die langen Laufzeit des Kredites ausgleichen, daher keine praktische Rolle spielen. Allgemein wurden die Schankungen als gering dargestellt, jedenfalls so, dass daraus keine echte Bedrohung entstehen kann.
Natürlich macht es einen extremen Unterschied für die Entscheidung, ob man als Kunde davon ausgehen kann, dass die Fremdwährung gleichsam um einen Mittelwert zum EUR schwankt, oder ob die Schwankung auf einer schiefen Ebene stattfindet. Im letzten Fall hilft es nämlich wenig, auf die Zeit zu hoffen.
Fakt ist: Die Information, Schwankungen im Schweizer Franken würden sich über die lange Laufzeit ausgleichen und wären daher zu vernachlässigen, war schon 1995 und auch danach unrichtig. Der Schweizer Franken vollzieht bereits seit den 60er Jahren eine relativ stetige Aufwertung zu DM/ATS bzw. EUR/ECU. Dieser Effekt ergibt sich unter anderem aus der Zinsdifferenz. Das bedeutet aber auch, dass der „Zinsvorteil“ nur ein scheinbarer war, weil die Aufwertung der Währung diesen kompensiert.
Hinzukommt, dass der Schweizer Franken schon in früheren Finanzkrisen massiv aufgewertet hat und die Aufwertung später nur zum Teil wieder zurückgab. Der Effekt der sog. „save harbor flows“, ist beim Schweizer Franken lange bekannt, er gilt als Fluchtwährung. Bei Analyse der historischen Zahlen beschränken sich erwartbare Verluste im Schweizer Franken keineswegs auf den Zinsvorteil, sondern können ein ruinöses Ansteigen der Verbindlichkeiten bewirken.
Hinzu kommen noch ein Reihe weiterer wichtiger Informationen, die aus bankfachlicher Sicht hätten erteilt werden müssen um die wahren Risiken des Fremdwährungskredits zu erkennen.
Fremdwährungskredite wurden regelmäßig „endfällig“ ausgestaltet und mit einem Tilgungsträger kombiniert. Das Modell setzt voraus, dass der Tilgungsträger mehr erwirtschaftet, als die Kosten betragen. Die Kosten setzen sich bei einem Fremdwährungskredit aus
Endfällige Kredite sind generell „teuer“, weil die Zinsen die gesamte Laufzeit auf das volle Kapital gezahlt werden müssen. Bei Einsatz einer Fremdwährung kommt noch hinzu, dass das Währungsrisiko über die Laufzeit im vollen Volumen aufrecht bleibt, gleiches gilt für das Zinsrisiko. Neben den hohen Kosten bestehen daher schon auf der Kreditseite besondere Risken. Zu diesen Risken gesellen sich dann noch die spezifischen Tilgungsträgerrisken.
„There is noch free lunch“- sprich Rendite und Risiko stehen am Kapitalmarkt in direktem Zusammenhang. Die Idee, mit kreditfinanzierter Anlage ohne Fachwissen langfristig (!) Geld zu verdienen, ist aus dem Blickwinkel des Privatkunden aus folgenden Gründen sehr unwahrscheinlich:
Ein „Tilgungsträgerkredit“ ist daher ein Glücksspiel, mit schlechten Chancen für den Kunden. Zwar können Aktienrenditen langfristig über dem Zinsniveau zu liegen kommen, das setzt aber voraus, dass auch zeitweilige Rückgänge von 50% und mehr akzeptiert werden. Dazu ist aber schon die Bank im Regelfall nicht bereit, weil ihr der Tilgungsträger als verpfändete Sicherheit dient.
Ergebnis der Tilgungsträgeranalysen unserer Banksachverständigen ist daher regelmäßig, dass die Chancen, die Gesamtkosten im Kredit zu erwirtschaften, von Anfang an gering waren. Vor allem Versicherungen weisen sehr hohe Transaktionskosten auf.
Die klassische Lebensversicherung als Tilgungsträger für einen Kredit ist ein geradezu vorprogrammierter Verlust, was jeder Fachmann erkennt.
Im Zuge der Aufgabe der Intervention der Schweizer Notenbank zur Stützung des Kurses von EUR/CHF 1.20 wurde auch ein „Strafzinssatz“ eingeführt bzw. dieser erhöht. Einlagen in CHF werden mit einem „negativen Zinssatz“ versehen, bei Ausleihungen erfolgte eine positive Verzinsung (!). Mit dieser Maßnahme soll ein Anreiz geschaffen werden, der die Nachfrage nach CHF dämpft (Negativzinssatz auf Guthaben) und weiteren Kurssteigerungen entgegenwirkt.
Auf Basis der meisten Kreditverträge ist dieser Negativzinssatz klar an den Kunden weiterzugeben. Das bedeutet, dass bei einen „Aufschlag“ von 1% auf Libor bei einem Libor von -0,7% die verrechneten Zinsen auf Kundenseite nur 0,3% betragen dürfen.
Unseren Gutachtern zufolge bekommen auch die Banken die Zinsen bei den Krediten in der Refinanzierung durchaus gutgeschrieben, die Refinanzierungskosten sind also ebenfalls gesunken. Schon aus diesem Grund ist der Vorteil an den Kunden weiterzugeben. Das formalistische Argument, das Wesen eines Kredites wäre die Zinszahlung des Kunden (und nicht der Zinserhalt) übersieht die Ausgleichsfunktion dieser Maßnahme. Der Kunde hat ja auch das Risiko im CHF zu tragen und ist seit der Finanzkrise mit einer massiven Obligoausweitung konfrontiert.
Aus Anlass der Finanzkrise hatte der EUR/CHF Kurs im August 2011 seinen vorläufigen Höchststand. Danach wurde durch die Schweizer Notenbank ein Kursniveau von EUR/CHF 1,20 definiert und unterstützt.
Kunden wurden von Banken geraten, sich gegen einen weiteren Kursverfall unter dieses Niveau abzusichern und ein „Stop-Loss Limit“ zu beauftragten. Im Zuge der Aufgabe des Mindestkurses durch die Schweizer Notenbank kam es im Januar 2015 zu einem regelrechten Kurssturz des EUR. Entgegen den Erwartungen der Kunden wurde nicht etwa bei vordefinierten Kurs konvertiert, sondern zu regelmäßig weitaus schlechteren Kursen im Bereich von EUR/CHF 1,0 und darunter.
Die Banken haben diesen Umstand damit erklärt, dass es keine Kurse gegeben hätte. Diese Information ist nicht richtig, wie Untersuchungen durch unsere Banksachverständigen gezeigt haben. Manchen Banken nehmen die Konvertierungen bereits zurück, die Kunden haben jedenfalls gute Chancen, die Abrechnung der Bank nicht akzeptieren zu müssen.
Wird der Bankkunde unrichtig informiert, so hat er einen Anspruch so gestellt zu werden, wie er bei richtiger Information stünde.
Die Schadensberechnung hat nach der sog. Differenzmethode zu erfolgen. Da es um den Ersatz des sog. „Vertrauensschaden“ geht, muss sich der Kunde prinzipiell auch erlangte Vorteil aus dem rechtswidrig zustande gekommenen Geschäft anrechnen lassen.
Wir veranlassen für unsere Mandanten regelmäßig eine bankfachliche „Gegenüberstellungsrechnung“ um den Schaden rechnerisch nachzuweisen. Dabei wird ein ratierlicher EUR-Kredit mit dem Fremdwährungskredit kalkulatorisch verglichen. Ein allfälliger Zinsvorteil in der Fremdwährung wird dabei in Anrechnung gebracht. Durch die Endfälligkeit der Darlehen ist dieser Effekt allerdings relativ gering, weil mangels Tilgung laufend die Zinsen auf das volle Kapital gezahlt werden müssen.
Aus diesen Rechnungen wird regelmäßig sichtbar, dass die Zinsersparnis in der Fremdwährung gegenüber dem Währungsschaden geradezu verpufft. Es zeigt sich, dass eine Ersparnis von 1,5% p.a. keinesfalls das Risiko wert sein kann, am Ende mit 50% mehr an Schulden dazustehen.
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Mitglied des Liquidationskomitees des Primeo Funds
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Vita:
2015: Gründer Aigner & Partner Rechtsanwälte
2005 – 2015: Aufbau und Leitung des Bereichs Anlegerschutz als Partner der Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH
2005: Rechtsanwaltsprüfung
2000: Mag. iur. Universität Wien
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Winternitz, C. & Aigner, L. 2007, Wertpapieraufsichtsgesetz, Wien: Verlag LexisNexis Orac ARD
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Englisch, Französisch
Vita:
Seit 2015: Partner bei Aigner + Partner Rechtsanwälte
2014: Dr. iur. (Universität Wien)
2013: MBA (Johannes Kepler Universität)
2012: Rechtsanwaltsprüfung am OLG Wien
2010: Börsehändlerprüfung für den Terminmarkt (Börse Wien)
2008: Business Negotiations (Harvard); Börsehändlerprüfung für den Kassamarkt (Börse Wien)
2008 – 2013: Rechtsanwaltsanwärter in internationalen Großkanzleien, Manager bei Aldi Süd, Wirtschaftswissenschaften an der WU Wien
2006: Mag. iur. (Universität Wien)
2001 – 2005: studentischer Mitarbeiter in einer Wiener Kanzlei
Publikationen:
Zuschin, Monographie: Der Umgang mit sensiblen Informationen in börsenotierten Unternehmen, insbesondere im Zuge von M&A-Transaktionen 2014
Zuschin, Änderungen der EU-Prospektrichtlinie, Newsletter Wiener Börse 8/2011
Zuschin, Compliance in Österreich, Going Public Special 2009/42